Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.186 (STA.2024.1061) Art. 247 Entscheid vom 19. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Juni 2024 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 3. April 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Straf- befehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs. Gegen den ihr am 11. April 2024 zugestellten Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. April 2024 Einsprache. Am 8. Mai 2024 wurde die Be- schwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu einer Ein- vernahme auf den 6. Juni 2024, 09.00 Uhr, vorgeladen. In der Vorladung wurde die Beschwerdeführerin unter Hinwies auf Art. 355 Abs. 2 StPO da- rauf hingewiesen, dass wenn sie der Einvernahme trotz Vorladung unent- schuldigt fern bleibe, ihre Einsprache als zurückgezogen gelte. Die Vorla- dung wurde der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) sowie in Kopie ih- rem Verteidiger (per A-Post) zugestellt. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zum Einvernahmetermin. 2. Am 10. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: " 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache von A._____ gegen den Strafbefehl vom 3. April 2024 als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 12. Juni 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Juni 2024 und beantragte: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.06.2024 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Vorladung der Beschuldigten zu einer Einvernahme an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Die o/a Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigten sei URP zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger einzusetzen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 (Postaufgabe: 2. Juli 2024) bean- tragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: -3- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Am 22. Juli 2024 (Postaufgabe: 24. Juli 2024) reichte die Beschwerdefüh- rerin eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge: " 1. Die oben erwähnten Fehler seien von Amtes wegen zu korrigieren. 2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Unterzeichner verzichtet auf eine Entschädigung, behält sich jedoch vor, sich noch einmal einzuschalten, wenn die Korrekturen nicht korrekt erfolgen." Weiter ersuchte er die Beschwerdekammer um Folgendes: " Ich bitte die Beschwerdekammer in Strafsachen des aargauischen Obergerichts unter den gegebenen Umständen, mit den beiden Staatsanwaltschaften Zofingen-Kulm und Staats- anwaltschaft Bern (Region Emmental-Oberaargau) vom Amtes wegen Kontakt aufzuneh- men. Meines Erachtens müssen die drei Straftaten nochmals neu beurteilt und in einem Gesamturteil abgeurteilt werden (man beachte, dass die drei Strafbefehle vom 28. März 2024, vom 3. April 2024 und vom 30. Mai 2024 zeitlich sehr nahe beieinanderliegen)." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der fingierte Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl infolge Säumnis der beschuldigten Person wegen unentschuldigten Fernbleibens von einer Einvernahme trotz Vorladung (Art. 355 Abs. 2 StPO). In solchen Fällen ist zunächst zu eruie- ren, ob die Eingabe an die Beschwerdeinstanz tatsächlich als Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen ist oder ob es sich in der Sache nicht vielmehr um ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO han- delt. Die richtige Einordnung ist nicht nur deshalb entscheidend, weil sich unterschiedliche Rechtsfragen stellen, sondern auch deshalb, weil die Be- schwerdeinstanz zwar für die Behandlung von Beschwerden i.S.v. Art. 393 ff. StPO, nicht jedoch für die Behandlung von Wiederherstellungs- gesuchen betreffend Säumnis vor anderen Instanzen zuständig ist. Über ein Wiederherstellungsgesuch hat vielmehr die Behörde zu entscheiden, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen wer- den sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO), vorliegend also die Staatsanwaltschaft -4- Zofingen-Kulm (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. Au- gust 2019 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2). 1.2. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwach- sen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Gesuch in- nert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Bei einem versäumten Termin setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest, wenn die Wiederherstellung bewilligt wird (Art. 94 Abs. 5 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4 und 6B_652/2013 vom 26. No- vember 2013 E. 1.3.2). Vom Vorliegen eines Wiederherstellungsgesuchs ist auszugehen, wenn die betroffene Person zwar die Säumigkeit aner- kennt, jedoch geltend macht, an dieser treffe sie kein Verschulden (so ist wohl das Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5 zu verstehen). Macht die betroffene Person dagegen geltend, es liege kein fingierter Rückzug vor, weil sie überhaupt nicht säumig gewesen sei, ist die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen (so ist wohl das Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.3 zu ver- stehen). 1.3. In der als Beschwerde betitelten Eingabe bringt der Verteidiger vor, seine Mandantin sei auf den 6. Juni 2024 zu einer Einvernahme vorgeladen wor- den. Diese habe ihn als Rechtsanwalt aufgeboten. Da er erst am 3. Juni 2024 von einer gut dreiwöchigen USA-Reise zurückgekehrt sei, habe er aufgrund einer irrtümlichen Terminabsprache mit seiner Mandantin den Termin verpasst. Er habe deswegen am 5. Juni 2024 (also am Vortag der Einvernahme) die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angerufen und sei aufgrund des Telefonats mit dem zuständigen Staatsanwalt davon ausge- gangen, dass sich der Termin verschieben lasse. Mit Eingabe von heute (d.h. vom 24. Juni 2024) habe er erneut – dieses Mal schriftlich – um An- setzung eines neuen Einvernahmetermins ersucht. In seiner weiteren Eingabe vom 22. Juli 2024 führte der Verteidiger aus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe er am 5. Juni 2024 nicht mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, sondern mit dem Stras- senverkehrsamt telefoniert. Er habe bei den dutzenden Telefonaten nach seiner Rückkehr aus New York, die er unter Zeitdruck habe führen müssen, einen Fehler begangen und in den Handnotizen die Abkürzungen "StA" und "StVA" verwechselt. Weiter führte er nun neu sinngemäss aus, er habe -5- seine Mandantin am 6. Juni 2024 mündlich von der Einvernahme abgemel- det. Diese Abmeldung sei nach Ansicht des zuständigen Staatsanwalts aber zu spät erfolgt, weshalb dieser die angefochtene Verfügung erlassen habe. 1.4. Aus den Ausführungen des Verteidigers erhellt, dass nicht geltend gemacht wird, das Fernbleiben von der Einvernahme vom 6. Juni 2024 sei ohne Ver- schulden erfolgt. Der Verteidiger scheint vielmehr der Ansicht zu sein, dass überhaupt keine Säumigkeit seiner Mandantin vorliege. In der Beschwerde stellte er sich zunächst sinngemäss auf den Standpunkt, er habe aufgrund eines Telefonats mit dem zuständigen Staatsanwalt vom 5. Juni 2024 (ei- nen Tag vor der Einvernahme) davon ausgehen dürfen, die Einvernahme werde verschoben und finde nicht am 6. Juni 2024 statt. In seiner Stellung- nahme vom 22. Juli 2024 gab er dann diesen Standunkt auf, indem er zu- gestand, am 5. Juni 2024 doch nicht mit dem zuständigen Staatsanwalt, sondern mit dem Strassenverkehrsamt telefoniert zu haben. Dafür machte er neu geltend, er habe am 6. Juni 2024 (also am Tag der Einvernahme) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angerufen und seine Mandantin "abgemeldet". Sowohl in der Beschwerde wie auch in der weiteren Eingabe vom 22. Juli 2024 wird also nicht ein fehlendes Verschulden an der Säu- migkeit, sondern (sinngemäss) die Säumigkeit als solche in Frage gestellt. Die Eingabe ist daher nicht als Wiederherstellungsgesuch, sondern – wie sie vom Verteidiger auch betitelt wurde – als Beschwerde entgegenzuneh- men. 2. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) sowie von der durch die angefochtene Verfügung beschwerten Be- schwerdeführerin erhobene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzu- treten. 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2024 wird zur Begründung festgehalten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezo- gen gelte, weil die Beschwerdeführerin der Einvernahme vom 6. Juni 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei, obwohl sie zu diesem Termin ordnungs- gemäss vorgeladen worden sei. 3.2. Die vorgebrachten Beschwerdegründe gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024 wurden im Wesentlichen bereits oben in E. 1.3 zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist bloss noch auszuführen, dass in der Beschwerde sowie in der weiteren Eingabe vom 22. Juli 2024 -6- auch noch geltend gemacht wird, es laufe bei der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm auch noch ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen eines Verkehrsdelikts wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsre- gelverordnung (Nichtausführenlassen der Abgaswartung seit dem 3. Feb- ruar 2021). In diesem Verfahren sei am 8. Mai 2024 ein Strafbefehl ergan- gen. Im Weiteren sei am 28. März 2024 auch noch ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, we- gen grober Verkehrsregelverletzung ergangen. Diese drei Strafverfahren hätten vereinigt und eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Somit stehe die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm als Ganzes in Frage. Allein schon dadurch sei die Einsprache und damit auch die vorliegende Beschwerde begründet. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin sei nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf den 6. Juni 2024 zur Einvernahme vor- geladen worden. Die Vorladung (mit Säumnisfolgen) sei der Beschuldigten per Einschreiben und ihrem Verteidiger per A-Post zugestellt worden. Es habe sich nicht so verhalten, wie vom Verteidiger in der Beschwerde ausgeführt. Richtig sei vielmehr, dass der Verteidiger am 6. Juni 2024, ca. eine halbe Stunde vor dem Einvernahmetermin, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angerufen und mitgeteilt habe, dass er die Beschwerdefüh- rerin nicht erreichen könne. Er gehe davon aus, dass etwas passiert sein müsse. Sollte die Beschwerdeführerin vor Ort erscheinen, was er nicht an- nehme, so wäre er froh, wenn der zuständige Staatsanwalt ihn anrufen könne. Er würde sich dann auf den Weg machen. Er habe von seinem Büro aus ca. 20 Minuten bis zur Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Der zustän- dige Staatsanwalt habe dem Verteidiger geantwortet, dass eine Ver- spätung von ein paar Minuten kein Problem sei, ihn aber ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden sei und bei einem unentschuldigten Nichterscheinen an- drohungsgemäss die prozessualen Säumnisfolgen einträten. 3.4. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurück- gezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Werden die Bestimmungen der Strafpro- zessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein solcher konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl indessen nur angenom- men werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Per- son der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weite- ren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. -7- Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kennt- nis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzich- tet (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise be- lehrt wird. Die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht verletzend und ungenü- gend sind formularmässige, für einen Laien unverständliche Belehrungen über alle möglichen Rechte und Pflichten der Parteien im Strafverfahren. Bei solchen Belehrungen besteht keine Gewähr, dass sich die betroffene Person der gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.2). Die betroffene Person hat zudem von der Belehrung über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens effektiv Kenntnis zu nehmen. Wird also bei- spielsweise eine Vorladung von der betroffenen Person trotz Bestehens ei- nes Prozessrechtsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welcher sie mit Zu- stellungen der Strafbehörde rechnen musste, nicht bei der Post abgeholt, so gilt die Vorladung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zwar als (fingiert) zugestellt. Indessen können der betroffenen Person – unter Vorbehalt eines rechtsmissbräuch- lichen Verhaltens – die in der Vorladung angedrohten Säumnisfolgen man- gels effektiver Kenntnisnahme nicht entgegengehalten werden (BGE 140 IV 82 E. 2). Damit sich die Strafbehörde auf die gesetzliche Rückzugsfiktion berufen kann, muss weiter ein sachlicher Anlass für eine Einvernahme bestehen. Es müssen mit anderen Worten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine weitere Einvernahme für die weitere Abklärung des Anklagesachverhalts dienlich sein könnte bzw. es muss klar werden, welche zusätzlichen Fragen der beschuldigten Person anlässlich der weiteren Einvernahme hätten ge- stellt werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 27. Mai 2013 E. 4.5.3). Schliesslich kann die gesetzliche Rückzugsfiktion auch nur dann zum Tra- gen kommen, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Hat eine beschuldigte Person nicht nur ausdrücklich Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, son- dern ihren Willen, eine gerichtliche Beurteilung der ihr vorgeworfenen Straf- taten zu erwirken, in Schreiben an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich be- kräftigt, einer Vorladung zur einer ersten Einvernahme Folge geleistet und in deren Verlauf keinen Zweifel daran gelassen, dass sie auf einer gericht- -8- lichen Beurteilung beharrt, so kann die Rückzugsfiktion keine Anwendung finden (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 27. Mai 2013 E. 4.5.4). 3.5. Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Erheben der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2024 mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf den 6. Juni 2024 zu einer Einvernahme vorgeladen wurde. Nicht in Abrede ge- stellt wird von der Beschwerdeführerin überdies, dass ihr die Vorladung ef- fektiv zuging und sie daher von den in der Vorladung angedrohten Säum- nisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO effektiv Kenntnis nehmen konnte. Die Säumnisfolgen werden in der Vorladung überdies auch für eine juristi- sche Laiin verständlich dargelegt und sind auch nicht in einer Vielzahl an- derer rechtlicher Belehrungen versteckt. Nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist ferner, dass für die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm kein Anlass bestanden hätte, die Beschwerdeführerin nach Erheben der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2024 zu einer Einver- nahme vorzuladen. Der Verteidiger selbst machte in seiner Eingabe vom 24. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass es sicher gerecht wäre, wenn die Beschwerdeführerin noch einmal zu Wort käme sowie dass der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdeführerin sei- nes Erachtens unbedingt noch vier Fragen stellen müsse. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Einsprache – gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihr Interesse am wei- teren Gang des Strafverfahrens bekräftigt hätte, sodass trotz Fernbleibens von der Einvernahme im Rahmen einer Gesamtschau nach Treu und Glau- ben nicht von einem (fingierten) Rückzug der Einsprache ausgegangen werden könnte. An der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, aufgrund eines Te- lefonats am 5. Juni 2024 (dem Vortag der Einvernahme) zwischen dem Verteidiger und dem zuständigen Staatsanwalt habe davon ausgegangen werden dürfen, dass sich der Einvernahmetermin verschieben lasse, hält die Beschwerdeführerin nicht mehr fest (Eingabe ihres Verteidigers vom 22. Juli 2024). Es ist daher mittlerweile unbestritten, dass es kein Telefonat zwischen dem Verteidiger und dem zuständigen Staatsanwalt am 5. Juni 2024 gab, anlässlich welchem eine Verschiebung des Einvernahmetermins diskutiert worden wäre. Vielmehr wird nunmehr übereinstimmend vorgetra- gen, dass es lediglich am Tag der Einvernahme ein solches Telefonat ge- geben habe. Der Verteidiger führte in der Eingabe vom 22. Juli 2024 aus, er habe die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Telefonats für die Ein- vernahme "abgemeldet". In der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird hierzu ausgeführt, anlässlich dieses Telefonats vom 6. Juni 2024, das circa eine halbe Stunde vor dem Einvernahmetermin stattgefunden habe, habe der Verteidiger ausgeführt, er könne die Be- schwerdeführerin nicht erreichen und er gehe davon aus, diese werde nicht -9- zu Einvernahme erscheinen, worauf der Verteidiger vom zuständigen Staatsanwalt auf die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen der Beschwerde- führerin aufmerksam gemacht worden sei. Diese – ausführlichere Darstel- lung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – wurde in der weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertei- digers vom 22. Juli 2024 nicht in Frage gestellt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese Sachverhaltsdarstellung richtig ist und darauf ab- gestellt werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Säumigkeit nicht des- halb zu verneinen, weil ihr Verteidiger ihr Nichterscheinen circa eine halbe Stunde vor dem Einvernahmetermin ankündigte. Einer Vorladung ist Folge zu leisten. Die Säumigkeit entfällt nicht, nur weil die vorgeladene Person kurz vor dem Termin – ohne Angabe einer Begründung – von ihrem Vertei- diger "abgemeldet" wird. Entsprechend liegt eine Säumigkeit vor. Im Weiteren werden von der Beschwerdeführerin auch keine Umstände vorgetragen, welche – in einer Gesamtschau – gegen die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion sprechen würden. Im Gegenteil deutet das (bis heute) unbegründete Fernbleiben von der korrekt erfolgten Vorladung auf ein Des- interesse an der weiteren Durchführung des Strafverfahrens. 3.6. Nicht einzugehen ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das vorliegend zur De- batte stehende Strafverfahren mit einem weiteren vor Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geführten Strafverfahren sowie mit einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, hätte vereinigt werden müssen. Infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl wurde dieser rechtskräftig. Dies steht einer Beurteilung der materiellen Richtigkeit des Strafbefehls entgegen. Dass der Strafbefehl ge- radezu nichtig wäre – was von Amtes wegen zu beachten wäre – wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Das Vorliegen eines Nich- tigkeitsgrundes aufgrund der (angeblich) rechtsfehlerhaften unterlassenen Vereinigung mit anderen Strafverfahren ist auch nicht ersichtlich. Entspre- chend sind auch die im Zusammenhang mit diesem Vorbringen gestellten Anträge abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen. 5. In der Beschwerde stellte der Verteidiger der Beschwerdeführerin ein Ge- such um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. - 10 - Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 zog er dieses Gesuch zurück. Dieses ist daher infolge Rückzugs von der Kontrolle abzuschreiben. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde sowie sämtliche mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2024 gestellten Anträge werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wird infolge Rückzugs von der Kontrolle abgeschrieben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger