Denn er stelle ihr nach, suche sie an ihrem Wohnort auf, mache Fotos von ihr und ihrer Familie, verbreite Unwahrheiten über sie und drohe, ihren Ehemann – den Beschuldigten – umzubringen. Diese Aussagen sind durch die Aussagen von D._____ gestützt worden, welche anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2022 als Auskunftsperson aussagte, dass der Beschwerdeführer sie und zwei ihrer Kolleginnen am 1. August 2022 angesprochen habe, wobei er ihnen Fotos von C._____ gezeigt und gesagt habe, dass C._____ zwangsverheiratet sei, ihre Tochter nicht liebe und durch den Beschuldigten geschlagen, vergewaltigt und eingesperrt werde.