2.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Ihr ist zuzustimmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Beschuldigten vorliegen. C._____ hat denn auch im gegen den Beschwerdeführer parallellaufenden Verfahren (SBK.2024.183) am 16. August 2022 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt, damit dieser endlich von ihr ablasse. Denn er stelle ihr nach, suche sie an ihrem Wohnort auf, mache Fotos von ihr und ihrer Familie, verbreite Unwahrheiten über sie und drohe, ihren Ehemann – den Beschuldigten – umzubringen.