2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2024 aus, die Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschuldigten seien haltlos. C._____ habe aus diesem Grund Anzeige bei der Polizei erstattet, damit der Beschwerdeführer von ihr ablasse. Die Strafsache sei nicht an die Hand zu nehmen, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gegen den Beschuldigten vorlägen, welche die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigten.