Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des gegen den Beschwerdeführer parallellaufenden Verfahrens und der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert, da er nicht als geschädigte Person zu qualifizieren und somit auch kein Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Ob der Beschwerdeführer in Bezug auf das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren als geschädigte Person zu betrachten und zur Stellung des Strafantrags sowie Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt gewesen und zur Beschwerde legitimiert ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.