1.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, weil C._____ ein wehrloses Opfer sei. Er sei mehrmals bei der Polizei gewesen und es habe sich herausgestellt, dass C._____ eine Polizeiakte habe, die auf ihr Umfeld zurückzuführen sei. Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des gegen den Beschwerdeführer parallellaufenden Verfahrens und der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert, da er nicht als geschädigte Person zu qualifizieren und somit auch kein Rechtsschutzinteresse gegeben ist.