Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.185 (STA.2022.4445) Art. 267 Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, […], von […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 6. Juni 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 2. November 2022 insbesondere Strafantrag gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) we- gen diverser Delikte. Mit Formular vom 5. November 2022 präzisierte er, der Beschuldige "dürfte/soll C._____ zur falschen Anschuldigung / Irrefüh- rung der Rechtspflege angestiftet haben" und konstituierte sich als Privat- kläger (Straf- und Zivilkläger). 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 6. Juni 2024 die Nicht- anhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 10. Juni 2024. 3. 3.1. Gegen die ihm am 14. Juni 2024 zugestellte Verfügung vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2024 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten des Beschuldigten – sinngemäss deren Aufhebung und die Einlei- tung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. Juli 2024 einver- langte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten leistete der Beschwer- deführer am 8. Juli 2024. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. -3- 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. für die Nichtanhandnahmeverfügung Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist u.a. die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittel- bar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). 1.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung, weil C._____ ein wehrloses Opfer sei. Er sei mehrmals bei der Polizei gewesen und es habe sich herausgestellt, dass C._____ eine Polizeiakte habe, die auf ihr Umfeld zurückzuführen sei. Dieser Sach- verhalt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des ge- gen den Beschwerdeführer parallellaufenden Verfahrens und der Be- schwerdeführer ist diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert, da er nicht als geschädigte Person zu qualifizieren und somit auch kein Rechts- schutzinteresse gegeben ist. Ob der Beschwerdeführer in Bezug auf das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren als geschädigte Person zu betrachten und zur Stellung des Strafantrags sowie Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt gewesen und zur Beschwerde legitimiert ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit da- rauf einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung vom 6. Juni 2024 aus, die Anschuldigungen des Beschwerde- führers gegenüber dem Beschuldigten seien haltlos. C._____ habe aus die- sem Grund Anzeige bei der Polizei erstattet, damit der Beschwerdeführer von ihr ablasse. Die Strafsache sei nicht an die Hand zu nehmen, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gegen den Beschul- digten vorlägen, welche die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigten. 2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, C._____ habe absolut keinen Grund, Strafanzeige gegen ihn einzureichen. Er kenne sie seit Juli/August 2018. Gemäss ihrer Strafanzeige fühle sie sich seit dem -4- Kennenlernen von ihm belästigt. Wenn sie sich aber in irgendeiner Weise von ihm belästigt fühlen würde, hätte sie dies schon vor Jahren unterbun- den. Vielmehr habe der Beschuldigte C._____ dazu genötigt, gegen ihren Willen Strafanzeige gegen ihn einzureichen, weswegen er Strafantrag ge- gen den Beschuldigten eingereicht habe. Er setze sich in Zivilcourage für C._____ ein, da sie ein wehrloses Opfer sei; das gegen ihn geführte Straf- verfahren sollte ein Racheakt des Beschuldigten sein. Der Beschuldigte sei ein rabiater Rüpel. 2.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Ihr ist zuzustimmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Beschuldigten vorliegen. C._____ hat denn auch im gegen den Beschwerdeführer parallellaufenden Verfahren (SBK.2024.183) am 16. August 2022 Strafantrag gegen den Beschwerde- führer gestellt, damit dieser endlich von ihr ablasse. Denn er stelle ihr nach, suche sie an ihrem Wohnort auf, mache Fotos von ihr und ihrer Familie, verbreite Unwahrheiten über sie und drohe, ihren Ehemann – den Beschul- digten – umzubringen. Diese Aussagen sind durch die Aussagen von D._____ gestützt worden, welche anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2022 als Auskunftsperson aussagte, dass der Beschwer- deführer sie und zwei ihrer Kolleginnen am 1. August 2022 angesprochen habe, wobei er ihnen Fotos von C._____ gezeigt und gesagt habe, dass C._____ zwangsverheiratet sei, ihre Tochter nicht liebe und durch den Be- schuldigten geschlagen, vergewaltigt und eingesperrt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer ihnen gegenüber geäussert, dass er den Beschul- digten umbringen werde und habe dabei ein Messer und einen Pfefferspray aus dem mitgeführten Sack vorgezeigt. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde keine Gründe in sub- stanziierter Weise darzulegen, die einen anderen Entscheid als die Nicht- anhandnahme nahelegen würden. Vielmehr beschränkt er sich darauf, Sachverhaltsbehauptungen zu wiederholen. Diesbezüglich handelt es sich um blosse Vermutungen und – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2024 zu Recht ausführte – um haltlose Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten, welche jeg- licher Grundlage entbehren, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise bzw. Anhaltspunkte darzulegen vermag, welche seine Behaup- tungen stützen. 2.4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un- begründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten – abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. -5- 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Ins- besondere ist dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein entschä- digungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 831.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger