3. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Entschädigungen sind keine auszurichten. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]