2.5. Für die Herabsetzung und Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung gelten – wie in E. 2.3.1 hievor erwähnt – die gleichen Voraussetzungen wie für die Kostenauflage, welche im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschwerdeführer demzufolge für das Untersuchungsverfahren nicht zu entschädigen und steht ihm auch keine Genugtuung zu. 2.6. Zusammengefasst ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juni 2024 in den angefochtenen Punkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.