__ Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und übler Nachrede. Folglich bewirkte der Beschwerdeführer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens, weswegen nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer trotz der Verfahrenseinstellung die Untersuchungskosten – bestehend aus den Verfahrenskosten und den Auslagen – von gesamthaft Fr. 260.00 auferlegt hat.