Indem der Beschwerdeführer gegen Art. 28 ZGB verstossen hat, liegt ein zivilrechtlich schuldhaftes Verhalten vor, weswegen – entgegen dem Beschwerdeführer – im Übrigen auch nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossen wird. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers erstattete B._____ Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und übler Nachrede.