Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine Missachtung der Persönlichkeitsrechte von B._____ dar, welches auch bei objektiver Betrachtung von einer gewissen Intensität ist, weicht es nämlich vom als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten erheblich ab. Selbst der Beschwerdeführer gibt zu, B._____ belästigt zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2022, Frage 15: "Wenn ich sie danach weiter belästige, kann sie zur Polizei gehen, aber nicht gleich als Erstes."). Indem der Beschwerdeführer gegen Art.