Gestützt auf die anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers und von B._____ getätigten Aussagen sowie die Mobiltelefonauswertung ist Folgendes unumstritten und damit erstellt: Der Beschwerdeführer hatte sich in B._____ verliebt. Zu ihrem Geburtstag beschenkte er sie mehrfach unaufgefordert, in den sozialen Medien suchte er sie mehrfach und trotz dessen, dass ihn B._____ mehrmals blockiert hatte, auf und speicherte Screenshots von Fotos von ihr und ihrer Familie auf seinem Mobiltelefon. Zudem verbreitete er Unwahrheiten über B._____, indem er sich gegenüber Schuldkindern dahingehend äusserte, dass B._____ nicht glücklich in ihrer Ehe sei.