2.4.3. Anlässlich der am Wohnort des Beschwerdeführers am 25. August 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde u.a. sein Mobiltelefon sichergestellt. Nach dessen Entsiegelung konnten darauf diverse Screenshots von B._____ und ihrer Familie gesichtet werden, wobei die Fotos aus den sozialen Medien erstellt worden sein dürften. Auch konnten anlässlich der Mobiltelefonauswertung zwei Audiodateien gefunden werden, worin der Beschwerdeführer mit der Regionalpolizei Aargau Süd und mit der KESB über B._____ spricht. Die Regionalpolizei Aargau Süd teilte dabei dem Beschwerdeführer mit, dass sie vor Ort ausgerückt und alles in Ordnung sei.