28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehört unter anderem der soziale Schutzbereich, welcher den Schutz der Privat- bzw. der Geheimsphäre umfasst (MEILI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N 17 zu Art. 28 ZGB).