2.3.2. Eine Kostenauflage respektive die Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts stützen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.4). Die Bestimmungen von Art. 28 ff. ZGB räumen allgemein Schutz vor widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).