2.2.4. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2024 wiederholte der Beschwerdeführer, dass weder der Sachverhalt noch die rechtliche Würdigung bewiesen oder unbestritten seien, weshalb eine Kostenauflage nicht zulässig sei. Der Vorwurf eines klaren Verstosses in rechtserheblicher Intensität gegen Art. 28 ZGB lasse sich nicht nachweisen. Weiter gehe die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm nicht auf die Verletzung der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Unschuldsvermutung