Durch dieses normwidrige Verhalten habe der Beschwerdeführer das Strafverfahren verursacht, weshalb ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten aufzuerlegen seien. Zufolge der vorerwähnten Einleitung des Verfahrens durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.