2.2.3. Unter Widergabe der anlässlich der polizeilichen Einvernahmen von B._____ getätigten Aussagen vom 16. August 2022 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zu qualifizieren. Insbesondere könne das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als "normales" bzw. angebrachtes Durchschnittsverhalten bezeichnet werden, womit ein zivilrechtlich schuldhaftes Verhalten vorliege. Durch dieses normwidrige Verhalten habe der Beschwerdeführer das Strafverfahren verursacht, weshalb ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten aufzuerlegen seien.