__ zu Hause unterdrückt werde. Dies, in Verbindung mit dem Strafverfahren, habe bei ihm eine enorme seelische Unbill ausgelöst, da er sich als alleiniger Helfer von B._____ sehe. Durch das Strafverfahren -5- seien seine Möglichkeiten, B._____ zu helfen, jedoch stark eingeschränkt worden, was bei ihm – liege sie ihm doch sehr am Herzen – zu einer besonders schweren Unbill und somit Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt habe. Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Genugtuung sei mit Fr. 2'500.00 zu beziffern; dieser Betrag trage der seelischen Unbill Rechnung.