Für die Verweigerung der Anwaltsentschädigung würden die gleichen Voraussetzungen wie für die Kostenauflage gelten. Indem die Kostenauflage zu Unrecht erfolgt sei, sei auch die Verweigerung einer Entschädigung für die Verteidigerkosten zu Unrecht erfolgt, weswegen ihm eine Anwaltsentschädigung von Fr. 6'261.50 zzgl. MwSt. zuzusprechen sei. Zudem sei ihm eine Genugtuung auszurichten, da er während des gesamten Verfahrens eine tiefgreifende immaterielle Unbill erlitten habe. Er sei sich noch immer sicher, dass B._____ zu Hause unterdrückt werde.