Die Beschwerde sei selbst dann gutzuheissen, wenn von einem klar erwiesenen Sachverhalt ausgegangen würde. Zur Diskussion stehe höchstens eine Verletzung von Art. 28 ZGB, wobei die Kostenauflage nur zulässig sei, wenn die Persönlichkeitsverletzung eine gewisse Intensität erreiche und das Verhalten des Beschwerdeführers vom unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweiche. Eine klare Verletzung von Art. 28 ZGB in rechtserheblicher Intensität liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe aus Zivilcourage versucht, B._____ zu helfen. Er sei deswegen auch schon oft bei der Polizei gewesen, welche jedoch nichts unternommen habe. Zudem habe B._____