oder bewiesene Umstände stützen. Der Beschwerdeführer bestreite seit Beginn der Strafuntersuchungen, B._____ schuldhaft verfolgt, gestalkt und bedroht zu haben. Der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung seien somit nicht erstellt, sondern umstritten. Zudem sei die Einvernahme von C._____ mangels Gewährung des Teilnahmerechts nicht verwertbar. Sodann lasse sich der Vorwurf des Verstosses gegen eine Verhaltensnorm nicht nachweisen. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Kostenauflage auf umstrittene Umstände stütze, verletze sie Art. 426 Abs. 2 StPO.