bestreite und erstere den Strafantrag zurückgezogen habe – von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten ausgehe. Weiter bedinge die Kostenauflage ein prozessuales Verschulden, wobei ein nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten hierfür nicht genüge. Verlangt werde vielmehr die Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert worden sei. Zur Kostenauflage könnten nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte führen. Somit dürfe sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene