2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erachtete es in der Einstellungsverfügung vom 6. Juni 2024 gestützt auf die Aussagen von B._____, C._____ und des Beschwerdeführers als erstellt, dass der Beschwerdeführer B._____ gestalkt, bedroht sowie Unwahrheiten über ihre Familie erzählt habe. Folglich habe er durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Entsprechend seien ihm die Verfahrenskosten der Einstellungsverfügung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO) und seien ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).