2. 2.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juni 2024, worin dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung verweigert wurde. Alle anderen Punkte der Einstellungsverfügung sind unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen sind.