3. 3.1. Gegen diese ihm am 14. Juni 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 6. Juni 2024 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'261.50 zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.