2. Am 6. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen übler Nachrede und Drohung ein (Dispositiv-Ziff. 1), hob die Beschlagnahme der beschlagnahmten Gegenstände auf (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 260.00, bestehend aus Auslagen von Fr. 60.00 und Kosten für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft (§ 32 VKD) von Fr. 200.00 (Dispositiv-Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Disposi- tiv-Ziff. 4). Diese Einstellungsverfügung wurde am 10. Juni 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.