Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.183 (STA.2022.4445) Art. 266 Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, […], von […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 6. Juni 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ stellte am 16. August 2022 Strafantrag gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Drohung und übler Nachrede und konstituierte sich als Privatklägerin. 1.2. B._____ zog am 4. Januar 2024 den Strafantrag und die Privatklage zu- rück. 2. Am 6. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen übler Nachrede und Drohung ein (Dispositiv-Ziff. 1), hob die Beschlagnahme der beschlag- nahmten Gegenstände auf (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte dem Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 260.00, bestehend aus Aus- lagen von Fr. 60.00 und Kosten für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft (§ 32 VKD) von Fr. 200.00 (Dispositiv-Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Disposi- tiv-Ziff. 4). Diese Einstellungsverfügung wurde am 10. Juni 2024 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 14. Juni 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 6. Juni 2024 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von CHF 6'261.50 zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen und die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Staats." -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 30. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juni 2024, worin dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auf- erlegt wurden und ihm die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtu- ung verweigert wurde. Alle anderen Punkte der Einstellungsverfügung sind unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen sind. 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erachtete es in der Einstellungsver- fügung vom 6. Juni 2024 gestützt auf die Aussagen von B._____, C._____ und des Beschwerdeführers als erstellt, dass der Beschwerdeführer B._____ gestalkt, bedroht sowie Unwahrheiten über ihre Familie erzählt habe. Folglich habe er durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhal- ten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Entsprechend seien ihm die Verfahrenskosten der Einstellungsverfügung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO) und seien ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor, die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm verletzte die Unschuldsvermutung. Dies da- her, weil sie den Eindruck erwecke, der Beschwerdeführer sei eines Delikts schuldig, indem sie bloss gestützt auf die Aussagen von B._____, C._____ und diejenigen des Beschwerdeführers – obwohl dieser den Sachverhalt -4- bestreite und erstere den Strafantrag zurückgezogen habe – von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten ausgehe. Weiter bedinge die Kostenauflage ein prozessuales Verschulden, wobei ein nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten hierfür nicht genüge. Verlangt werde vielmehr die Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert worden sei. Zur Kostenauflage könnten nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sach- verhalte führen. Somit dürfe sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bewiesene Umstände stützen. Der Beschwerdeführer bestreite seit Beginn der Strafuntersuchungen, B._____ schuldhaft verfolgt, gestalkt und bedroht zu haben. Der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung seien somit nicht erstellt, sondern umstritten. Zudem sei die Einvernahme von C._____ mangels Gewährung des Teilnahmerechts nicht verwertbar. So- dann lasse sich der Vorwurf des Verstosses gegen eine Verhaltensnorm nicht nachweisen. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Kos- tenauflage auf umstrittene Umstände stütze, verletze sie Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde sei selbst dann gutzuheissen, wenn von einem klar erwie- senen Sachverhalt ausgegangen würde. Zur Diskussion stehe höchstens eine Verletzung von Art. 28 ZGB, wobei die Kostenauflage nur zulässig sei, wenn die Persönlichkeitsverletzung eine gewisse Intensität erreiche und das Verhalten des Beschwerdeführers vom unter den gegebenen Umstän- den als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweiche. Eine klare Verletzung von Art. 28 ZGB in rechtserheblicher Intensität liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe aus Zivilcourage versucht, B._____ zu helfen. Er sei deswegen auch schon oft bei der Polizei gewesen, welche jedoch nichts unternommen habe. Zudem habe B._____ den Beschwerdeführer nie darauf angesprochen, dass ihr sein Verhalten unangenehm sei. Im Ge- genteil habe sie ihm schöne Augen gemacht und ihm gar gestanden, dass sie in ihn verliebt sei. Die Anzeige sei somit nicht aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, sondern mutmasslich aus Zwang des Umfelds von B._____ entstanden. Für die Verweigerung der Anwaltsentschädigung würden die gleichen Vo- raussetzungen wie für die Kostenauflage gelten. Indem die Kostenauflage zu Unrecht erfolgt sei, sei auch die Verweigerung einer Entschädigung für die Verteidigerkosten zu Unrecht erfolgt, weswegen ihm eine Anwaltsent- schädigung von Fr. 6'261.50 zzgl. MwSt. zuzusprechen sei. Zudem sei ihm eine Genugtuung auszurichten, da er während des gesamten Verfahrens eine tiefgreifende immaterielle Unbill erlitten habe. Er sei sich noch immer sicher, dass B._____ zu Hause unterdrückt werde. Dies, in Verbindung mit dem Strafverfahren, habe bei ihm eine enorme seelische Unbill ausgelöst, da er sich als alleiniger Helfer von B._____ sehe. Durch das Strafverfahren -5- seien seine Möglichkeiten, B._____ zu helfen, jedoch stark eingeschränkt worden, was bei ihm – liege sie ihm doch sehr am Herzen – zu einer be- sonders schweren Unbill und somit Verletzung seiner persönlichen Verhält- nisse geführt habe. Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Genugtu- ung sei mit Fr. 2'500.00 zu beziffern; dieser Betrag trage der seelischen Unbill Rechnung. 2.2.3. Unter Widergabe der anlässlich der polizeilichen Einvernahmen von B._____ getätigten Aussagen vom 16. August 2022 führte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zu qualifizieren. Insbesondere könne das Verhalten des Be- schwerdeführers nicht mehr als "normales" bzw. angebrachtes Durch- schnittsverhalten bezeichnet werden, womit ein zivilrechtlich schuldhaftes Verhalten vorliege. Durch dieses normwidrige Verhalten habe der Be- schwerdeführer das Strafverfahren verursacht, weshalb ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten aufzuerlegen seien. Zufolge der vor- erwähnten Einleitung des Verfahrens durch rechtswidriges und schuldhaf- tes Verhalten sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. 2.2.4. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2024 wiederholte der Beschwerdeführer, dass weder der Sachverhalt noch die rechtliche Würdigung bewiesen oder unbestritten seien, weshalb eine Kostenauflage nicht zulässig sei. Der Vor- wurf eines klaren Verstosses in rechtserheblicher Intensität gegen Art. 28 ZGB lasse sich nicht nachweisen. Weiter gehe die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm nicht auf die Verletzung der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Unschuldsvermutung ein. Sie erwecke damit wei- terhin, also nicht nur in der Einstellungsverfügung, sondern auch in der Be- schwerdeantwort den Eindruck, der Beschwerdeführer sei nach wie vor ei- nes Delikts verdächtig oder sogar schuldig. 2.3. 2.3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). -6- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Ver- schulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Da- gegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verur- teilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder un- geschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweize- rischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsäch- licher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschul- digte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Eine Kostenauflage respektive die Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grund- sätzlich auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts stützen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.4). Die Bestimmungen von Art. 28 ff. ZGB räumen allgemein Schutz vor widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Wer in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Zu den anerkann- ten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehört unter anderem der so- ziale Schutzbereich, welcher den Schutz der Privat- bzw. der Geheim- sphäre umfasst (MEILI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 7. Aufl. 2022, N 17 zu Art. 28 ZGB). 2.4. 2.4.1. B._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2022 aus, der Beschwerdeführer habe ihr mit dem Fahrrad nachgestellt. Sie habe wegen ihm schon ein neues Fahrzeug gekauft. Bei der Polizei -7- habe er angegeben, dass sie zwangsverheiratet und unglücklich sei. Die Polizei sei damals zu ihr nach Hause gekommen und habe dies überprüft. Sie erhalte jeden Geburtstag ein Geschenk von ihm, was sie nicht möchte. Im Altersheim habe sie ihm mehrfach gesagt, dass sie nichts von ihm möchte. Als sie einmal zu ihrem Bruder nach Q._____ gegangen sei, sei er dort plötzlich aufgetaucht. Bevor sie nach draussen gehe, müsse sie sich umsehen, ob er irgendwo sei. Einmal sei er nachts bei ihr zuhause draussen in einer dunklen Ecke gestanden und habe zu ihr gesehen. Sie fühle sich deswegen bei ihr zuhause unsicher. Er mache ständig Fotos von ihr und ihrer Familie. Sie habe dies auch schon mehrmals der Polizei ge- sagt (polizeiliche Einvernahme vom 16. August 2022, Frage 17). Sie habe ihm nicht die Erlaubnis gegeben, sie zu fotografieren (polizeiliche Einver- nahme vom 16. August 2022, Frage 33). Sie habe Angst vor dem Be- schwerdeführer. Er wisse alles von ihr und beobachte sie ständig (polizei- liche Einvernahme vom 16. August 2022, Frage 17). Sie könne nicht mehr richtig schlafen. Sie schaue immer zwei, drei Mal, bevor sie nach draussen gehe, ob der Beschwerdeführer da sei (polizeiliche Einvernahme vom 16. August 2022, Frage 23). Sie möchte, dass er keinen Kontakt mehr mit ihr aufnehme und sie ihn nicht mehr bei ihr zuhause sehe (polizeiliche Ein- vernahme vom 16. August 2022, Frage 35). 2.4.2. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2022 zusammengefasst aus, er habe B._____ im Altersheim R._____ kennengelernt. Er sei dazumal in sie verliebt gewesen, heute sei er wahrscheinlich auch noch ein wenig in sie verliebt (polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2022, Fragen 14 und 18). Sie habe von An- fang an Interesse an ihm gezeigt. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie nicht glücklich in der Ehe sei; sie habe ihm gesagt, dass sie glücklich verheiratet sei, dies sei jedoch sehr kühl rübergekommen. Er habe diese Aussage nicht ernst nehmen können, sie habe dies ohne Liebe ausgesagt. Er habe auch das Gefühl, dass sie zuhause Rechenschaft ablegen müsse. Zudem sei auf einem gemeinsamen Facebook-Foto ihr Kind wie auf einem Prä- sentierteller dargestellt, als wäre keine Liebe vorhanden. Er habe B._____ zu ihrem 27. Geburtstag eine Pralinenschachtel geschenkt und extra ins Geschäft geschickt; ihr Ehemann habe es trotzdem gemerkt. Auch zu ihrem 30. Geburtstag habe er ihr etwas geschenkt, damit sie merke, dass sie nicht allein sei und von ihm unterstützt werde. B._____ sei wie ein kleines Kind, das "folgen" müsse. Sie könne kein eigenständiges Leben führen. Ihr Kind sei zudem erzwungen worden (polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2022, Frage 15). Er gehe auch davon aus, dass sie zuhause geschlagen werde. Einmal sei sie nicht pünktlich zur Arbeit gekommen. Sie habe ange- geben, dass sie nicht durch ihren Mann geweckt worden sei. Dies habe er ihr nicht geglaubt, da sie zuhause immer unter Kontrolle stehe (polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2022, Frage 18). Er habe gegenüber "Schul- goofen" erklärt, dass B._____ nicht glücklich in der Ehe sei. Er wolle, dass -8- sich dies herumspreche (polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2022, Frage 21 f.). Er habe immer nach B._____ in den sozialen Medien gesucht und sei immer wieder blockiert worden (polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2022, Frage 42). 2.4.3. Anlässlich der am Wohnort des Beschwerdeführers am 25. August 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde u.a. sein Mobiltelefon sicherge- stellt. Nach dessen Entsiegelung konnten darauf diverse Screenshots von B._____ und ihrer Familie gesichtet werden, wobei die Fotos aus den sozi- alen Medien erstellt worden sein dürften. Auch konnten anlässlich der Mo- biltelefonauswertung zwei Audiodateien gefunden werden, worin der Be- schwerdeführer mit der Regionalpolizei Aargau Süd und mit der KESB über B._____ spricht. Die Regionalpolizei Aargau Süd teilte dabei dem Be- schwerdeführer mit, dass sie vor Ort ausgerückt und alles in Ordnung sei. Auch die Abklärungen der KESB haben nichts ergeben. 2.4.4. Die Aussagen von B._____ erweisen sich als schlüssig und glaubhaft, wes- halb auf diese abgestellt werden kann. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer falsch belasten sollte bzw. es sich nicht so zugetragen haben sollte, wie von ihr geschildert. Insbeson- dere haben sich die zahlreichen Vermutungen des Beschwerdeführers, wo- nach sie u.a. zwangsverheiratet sei, zuhause von ihrem Mann geschlagen und unterdrückt werde, nicht ansatzweise bestätigt. Sowohl die Abklärun- gen der Regionalpolizei Aargau Süd wie auch diejenigen der KESB haben nichts ergeben. Gestützt auf die anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschwer- deführers und von B._____ getätigten Aussagen sowie die Mobiltelefon- auswertung ist Folgendes unumstritten und damit erstellt: Der Beschwer- deführer hatte sich in B._____ verliebt. Zu ihrem Geburtstag beschenkte er sie mehrfach unaufgefordert, in den sozialen Medien suchte er sie mehr- fach und trotz dessen, dass ihn B._____ mehrmals blockiert hatte, auf und speicherte Screenshots von Fotos von ihr und ihrer Familie auf seinem Mo- biltelefon. Zudem verbreitete er Unwahrheiten über B._____, indem er sich gegenüber Schuldkindern dahingehend äusserte, dass B._____ nicht glücklich in ihrer Ehe sei. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu- folge wolle er, dass sich dies herumspreche. B._____ fühlt sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers verängs- tigt. So kann sie nicht mehr richtig schlafen, fühlt sich selbst bei ihr zuhause unsicher und sieht sich vor Verlassen des Hauses ständig um, ob der Be- schwerdeführer in der Nähe ist. Überdies hat sie sich bereits ein neues Fahrzeug gekauft, damit sie vom Beschwerdeführer nicht erkannt wird. Auch musste die Polizei bereits an ihren Wohnort ausrücken, um zu -9- überprüfen, ob das vom Beschwerdeführer gegenüber der Polizei Geäus- serte tatsächlich zutrifft oder nicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine Missachtung der Persön- lichkeitsrechte von B._____ dar, welches auch bei objektiver Betrachtung von einer gewissen Intensität ist, weicht es nämlich vom als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten erheblich ab. Selbst der Beschwerdefüh- rer gibt zu, B._____ belästigt zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2022, Frage 15: "Wenn ich sie danach weiter belästige, kann sie zur Polizei gehen, aber nicht gleich als Erstes."). Indem der Beschwer- deführer gegen Art. 28 ZGB verstossen hat, liegt ein zivilrechtlich schuld- haftes Verhalten vor, weswegen – entgegen dem Beschwerdeführer – im Übrigen auch nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossen wird. Auf- grund des Verhaltens des Beschwerdeführers erstattete B._____ Strafan- trag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und übler Nachrede. Folglich bewirkte der Beschwerdeführer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens, weswegen nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer trotz der Verfahrenseinstellung die Untersuchungskosten – bestehend aus den Verfahrenskosten und den Auslagen – von gesamthaft Fr. 260.00 auferlegt hat. 2.5. Für die Herabsetzung und Verweigerung einer Entschädigung oder Genug- tuung gelten – wie in E. 2.3.1 hievor erwähnt – die gleichen Voraussetzun- gen wie für die Kostenauflage, welche im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschwerdeführer demzufolge für das Untersuchungsverfahren nicht zu entschädigen und steht ihm auch keine Genugtuung zu. 2.6. Zusammengefasst ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juni 2024 in den angefochtenen Punkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Entschädigungen sind keine auszurichten. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger