6. Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. Juni 2024 die Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten bis am 11. September 2024 angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.