5. Der Beschwerdeführer war vom 3. Oktober bis 23. Dezember 2022 in Untersuchungshaft und befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 11. Juni 2024 in Sicherheitshaft. Somit war er bislang gesamthaft während knapp vier Monaten in strafprozessualer Haft. Mit Blick auf die erstinstanzlich gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten droht mit der bis am 11. September 2024 angeordneten Sicherheitshaft keine Überhaft, was vom Beschwerdeführer auch anerkannt wurde (Beschwerde S. 9). -8-