4. Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht) sind daher von vornherein weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern zu können. Diese Ersatzmassnahmen wären auch keinesfalls geeignet, um den Beschwerdeführer von einer Flucht ins Ausland oder vom Untertauchen in der Schweiz abzuhalten. Eine Ausweisund Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen.