3.3.3.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen ist, dass er am 23. Dezember 2022 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt-, Annä- herungs- und Rayonverbot) aus der Haft entlassen wurde und seither offenbar keinen Fluchtversuch unternommen hat. Die Ausgangslage hat sich inzwischen allerdings, wie in E. 3.3.3.1 hievor dargelegt, durch das erstinstanzliche Strafurteil erheblich geändert. Während davor noch unklar war, ob der Standpunkt der Staatsanwaltschaft vor Gericht standhalten würde -7-