Seine Mutter, drei eigene Kinder, zwei Schwestern und ein Bruder leben in Eritrea, Schweden, den USA und Deutschland. Über einen eigentlichen Freundeskreis verfügt er nicht (angefochtener Beschluss E. 2.3.2). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in der Schweiz nicht mehr viel zu verlieren hat und folglich die Gefahr, dass er sich durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem Straf- und Massnahmenvollzug oder einem allfälligen Berufungsverfahren entziehen könnte, als gross einzustufen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht, zumal die Vorinstanz die soeben dargelegten konkreten Gründe für die Annahme der