Dies stellt fraglos einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Nicht ins Gewicht fällt weiter der vom Beschwerdeführer (sinngemäss) vorgebrachte Umstand, dass er bisher keinen Fluchtversuch unternommen hat (Beschwerde S. 8 f.), denn vor dem erstinstanzlichen Urteil, als der Beschwerdeführer auf einen Freispruch hoffen konnte, war der Fluchtanreiz möglicherweise geringer und er hatte auch ein ureigenes Interesse daran, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und seinen Standpunkt zu vertreten (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2).