3.3.3. 3.3.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f.) hat sich seine Situation mit dem Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 im Vergleich zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Dezember 2022 grundlegend verändert, indem sich mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten und einer Landesverweisung von 15 Jahren seine Hoffnung, es -6-