aus der Schweiz verwiesen wurde (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 und Urteil 1B_195/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.1.1; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO). Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts – den auch der Beschwerdeführer nicht bestritten hat (Beschwerde S. 6) – ist demnach im vorliegenden Fall zu bejahen. 3.3. 3.3.1. Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund voraus.