221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Ein solcher ist mit der Vorinstanz (angefochtener Beschluss E. 2.2) ohne weiteres gegeben, nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen Inzests, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten verurteilt und für die Dauer von 15 Jahren