Da die Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist, ist an dieser Stelle dennoch festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung, der angefochtene Beschluss sei nichtig, da das für den Haftbeschluss verantwortliche Richterkollegium in der Sache nicht zuständig und/oder nicht rechtmässig besetzt gewesen sei (Beschwerde S. 5 f.), nicht zutrifft. Vielmehr ist gestützt auf die Akten und insbesondere auf den Amtsbericht der Vorinstanz vom 24. Juni 2024 davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Sachgericht in der Besetzung Rossi/Baumgartner/Leber/Schwarz/Wilhelm an sämtlichen Prozesstagen bestellt war, in dieser Besetzung das Urteil beraten und gefällt sowie über