2. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 mit Eingabe vom 27. Juni 2024 zwar zurückgezogen. Da die Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist, ist an dieser Stelle dennoch festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung, der angefochtene Beschluss sei nichtig, da das für den Haftbeschluss verantwortliche Richterkollegium in der Sache nicht zuständig und/oder nicht rechtmässig besetzt gewesen sei (Beschwerde S. 5 f.), nicht zutrifft.