1. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, den Beschluss der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 231 Abs. 1 StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.