2. Eventualiter Es sei eine Schriftensperre anzuordnen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich über seinen Aufenthalt in der Schweiz wöchentlich bei der Regionalpolizei auszuweisen. 3. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Amtsbericht vom 24. Juni 2024 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erstattete am 24. Juni 2024 die Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen des begründeten Haftbeschlusses.