Der Gesuchsteller hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten seiner Wahlverteidigung. Soweit der Verteidiger im vorliegenden Verfahren als amtlicher Verteidiger tätig war, ist die Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens festzulegen. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C._____ wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […]