6. Wird ein Ausstandsgesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO). Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. Demgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen.