5.2.6. Inwiefern die Staatsanwältin C._____ von Rechtsanwalt B._____ in einem anderen Verfahren vorgeworfene Gehörsverletzung für die Beurteilung ihrer Befangenheit im vorliegenden Verfahren relevant sein soll, erschliesst sich sodann nicht. Diesbezüglich handelt es sich allerdings – sofern der Vorwurf zutrifft – von vornherein nicht um eine Rechtsverletzung, welche zu einer Befangenheit von Staatsanwältin C._____ im vorliegenden Verfahren führen würde. 5.3. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.