5.2.5. Was sodann den Vorwurf betreffend die Teilnahmerechte an der Hausdurchsuchung angeht, kann schon deshalb nicht von einem Verfahrensfehler gesprochen werden, weil Staatsanwältin C._____ – wenn auch offenbar erst aufgrund eines scheinbar etwas hitzig verlaufenen Telefonats mit Rechtsanwalt B._____ – schliesslich doch eine Teilnahme des Gesuchstellers und Rechtsanwalt B._____ an der Hausdurchsuchung ermöglichte. Weiterungen erübrigen sich daher.