5.2.4. Betreffend die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung bzw. der Anordnung der amtlichen Verteidigung kann auf das bereits erwähnte, ebenfalls heute abgeschlossene Beschwerdeverfahren SBK.2024.40 verwiesen werden. Aus dem Entscheid im Verfahren SBK.2024.40 ergibt sich, dass Staatsanwältin C._____ sich im Zusammenhang mit der Sicherstellung der notwendigen Verteidigung bzw. der Anordnung der amtlichen Verteidigung stets an die Vorschriften der Strafprozessordnung hielt und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung beachtete, weshalb ihr in diesem Zusammenhang entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B._____ keine Rechtsfehler vorgeworfen werden können.