5.2.3. Dass Staatsanwältin C._____ besonders häufig krasse Verfahrensfehler begangen hätte – was für den Anschein einer Befangenheit Voraussetzung wäre – ist nicht ersichtlich. Einerseits werden im Wesentlichen lediglich zwei Verfehlungen von Staatsanwältin C._____ geltend gemacht (nämlich einerseits im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hausdurchsuchung und andererseits im Zusammenhang mit der Gewährung der amtlichen Verteidigung). Im Weiteren handelte es sich hierbei – wenn überhaupt – auch nicht um besonders krasse Verfahrensfehler.