Gegen Rechtsfehler kann sich der Gesuchsteller zudem mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzen, insbesondere Beschwerde erheben. Von dieser Möglichkeit hat der Gesuchsteller denn auch teilweise Gebrauch gemacht (vgl. dazu das heute abgeschlossene Beschwerdeverfahren SBK.2024.40, mit welchem beanstandet wurde, dass die amtliche Verteidigung erst ab dem 23. Januar 2024, 09.25 Uhr, und nicht bereits ab dem 3. Januar 2024 angeordnet wurde).