5.2.2. Zunächst gilt es unter Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 5.1) darauf hinzuweisen, dass allfällige Rechtsfehler von Staatsanwältin C._____ in der Verfahrensführung nicht ohne Weiteres implizieren, dass sie befangen ist bzw. den Gesuchsteller aufgrund eines persönlichen Konflikts mit Rechtsanwalt B._____ nicht korrekt behandeln würde. Gegen Rechtsfehler kann sich der Gesuchsteller zudem mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzen, insbesondere Beschwerde erheben.